19.05.2020 · Fachbeitrag · Dokumentationspflichten
T-Rezept-Vordruck überarbeitet: neues Feld für Apothekenstempel
| Im Bundesanzeiger wurde der neue Vordruck des T-Rezepts nach § 3a Abs. 1 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) bekannt gemacht. Auf der Rückseite von Teil II des Rezeptvordrucks wurde ein Feld für den Apothekenstempel geschaffen, um die Dokumentationspflichten für das T-Rezept zu vereinfachen, die nach § 17 Abs. 6 S. 1 Nr. 1 der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) vorgeschrieben sind. Die neuen Vordrucke werden seit dem 15.04.2020 vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) ausgegeben. Die alten Vordrucke behalten weiterhin Gültigkeit. |
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