· Fachbeitrag · Heil- und Hilfsmittelabrechnung
Achtung: Retaxfalle Medizinprodukt!
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Bei der Verordnung von Medizinprodukten auf einem Kassenrezept lauern Retaxfallen an völlig anderen Stellen als bei Arzneimittelverordnungen: Die Erstattungsfähigkeit muss überprüft werden, es darf kein Medizinprodukt gegen ein Arzneimittel ausgetauscht werden oder umgekehrt und es kommen weder die Packungsgrößenverordnung noch der Rahmenvertrag noch Rabattverträge zur Anwendung. Das ist Grund genug, sich mit den wichtigsten Fakten zu (arzneimittelähnlichen) Medizinprodukten zu beschäftigen. |
Was ist ein Medizinprodukt?
Während Arzneimittel pharmakologisch, immunologisch oder metabolisch wirken, wird die medizinische Hauptbestimmung von Medizinprodukten bei der Anwendung am oder im Menschen primär auf z. B. physikalischem Weg erreicht, ohne in den Stoffwechsel des Menschen einzugreifen.
Die Überprüfung der Erstattungsfähigkeit
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ist für die „Anlage V zum Abschnitt J der Arzneimittel-Richtlinie“ verantwortlich. Zurzeit (November 2018) ist diese auf dem Stand vom 17.11.2018. In der Überschrift heißt es dort „Übersicht der verordnungsfähigen Medizinprodukte“. Es geht jedoch nicht nur um die Frage der Verordnungsfähigkeit, sondern auch um die Frage der Erstattungsfähigkeit durch die GKV.
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