· Fachbeitrag · Integrierte Versorgung
Homöopathievertrag: die Abrechnung des Beratungshonorars durch die Apotheke
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Durch den „Vertrag zur Durchführung Integrierter Versorgung nach §§ 140a ff. Sozialgesetzbuch V über die ärztliche Versorgung mit Klassischer Homöopathie in Kooperation mit Apotheken“ (Homöopathievertrag) bieten sich für Apotheken wirtschaftliche Möglichkeiten und Chancen zur Positionierung am Markt. AH präsentiert Ihnen die wichtigsten Regelungen. |
Die Vertragspartner des Homöopathievertrags
Der Homöopathievertrag besteht zwischen dem Deutschen Zentralverein Homöopathischer Ärzte e. V. (DZVhÄ) und dem Deutschen Apothekerverband e. V. (DAV) sowie den beitretenden Krankenkassen. Damit soll eine neue arzt- und berufsgruppenübergreifende Versorgungsstruktur mit Leistungen der klassischen Homöopathie in Deutschland für die Versicherten der beigetretenen Krankenkassen ermöglicht werden.
Teilnahme eines Patienten am Homöopathievertrag
Der Versicherte erklärt seine Teilnahme an dem integrierten Versorgungsmodell bei einem nach dem Vertrag zugelassenen Arzt mit seiner Unterschrift. Anschließend erhält er ein Exemplar dieser Erklärung. Dieses ist mit der Unterschrift des Arztes und dessen Vertragsarztstempel versehen. Mit diesem Dokument informiert der Versicherte die am Vertrag teilnehmenden Apotheken sowie ggf. weitere Ärzte. Der Versicherte kann seine Teilnahme jederzeit kündigen.
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