· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 1
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute erläutern wir, bis zu welchem Alter eine Verordnung von Verhütungsmitteln zulasten der Krankenkasse möglich ist und worauf bei nicht verschreibungspflichtigen Wirkstoffen in Rezepturen zu achten ist. |
Verhütungsmittel auf Kassenrezept
Frage: Wir erhalten ab und zu Kassenrezepte über orale Kontrazeptiva, Vaginalringe oder auch Notfallkontrazeptiva. Da haben wir uns neulich gefragt: Bis zu welchem Alter genau ist eine Verordnung zulasten der Krankenkasse eigentlich möglich?
Antwort: Gemäß § 24a SGB V sind hormonelle Verhütungsmittel und Notfallkontrazeptiva bis zum vollendeten 22. Lebensjahr zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung verordnungsfähig. Häufig kommt es hierbei am HV-Tisch zu Diskussionen, wann denn nun das 22. Lebensjahr vollendet ist ‒ mit dem 22. oder mit dem 23. Geburtstag? Die einfache Eselsbrücke lautet hier: Das 1. Lebensjahr geht von 0 bis 1. Demnach geht das 22. Lebensjahr von 21 bis 22 und endet somit auch schon mit dem 22. Geburtstag.
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