· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 7
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen dabei, mögliche Retaxfallen beim Botendienst und bei den Abrechnungspreisen von Pflegehilfsmitteln erfolgreich zu umgehen. |
Wiederholt notwendiger Botendienst
Frage: Wir beliefern regelmäßig dieselbe Kundin per Botendienst mit vom Arzt verordneten Arzneimitteln. Ärgerlicherweise ist diese Dame in der Hälfte der Fälle zur vereinbarten Zeit nicht zu Hause und wir müssen meistens noch ein zweites Mal zu ihr fahren. Das haben wir nun ‒ wie wir finden verständlicherweise ‒ verweigert. Daraufhin hat die Kundin vorgebracht, wir seien gesetzlich dazu verpflichtet, einen zweiten kostenlosen Zustellversuch zu unternehmen. Stimmt das?
Antwort: Leider befindet sich Ihre Kundin eindeutig im Recht: Die Apotheke muss immer einen kostenlosen zweiten Zustellversuch unternehmen. Diese Vorschrift findet sich in § 17 Abs. 2 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Dort heißt es u.a.: „Die Zustellung von Arzneimitteln durch Boten der Apotheke ist ohne Erlaubnis nach § 11a des Apothekengesetzes zulässig. Bei der Zustellung durch Boten der Apotheke sind die Arzneimittel für jeden Empfänger getrennt zu verpacken und jeweils mit dessen Namen und Anschrift zu versehen. Absatz 2a Satz 1 Nummer 1, 2 und 8 und Satz 2 gilt entsprechend.“ Schlägt man diese Regelungen im Detail nach, so wird man unter besagter Nummer 8 fündig: „[...] hat der Apothekenleiter sicherzustellen, dass eine kostenfreie Zweitzustellung veranlasst wird [...]“.
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