· Fachbeitrag · Leserforum
Retaxationen vermeiden: Fragestellungen aus dem Apothekenalltag ‒ Teil 8
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Immer wieder erreichen uns Fragen zu erhaltenen Retaxationen, Abrechnungsproblemen und zu formellen Anforderungen in der Rezeptbearbeitung. Heute helfen wir Ihnen u. a. dabei, mögliche Retaxfallen im Bereich der künstlichen Befruchtung erfolgreich zu umgehen. |
Künstliche Befruchtung
Frage: Wir haben von recht teuren Retaxationen im Bereich der künstlichen Befruchtung gehört, wissen aber nicht genau, was dabei beachtet werden muss. Können Sie uns hier weiterhelfen?
Antwort: Allgemein gilt, dass bei Arzneimitteln zur künstlichen Befruchtung, also der Verordnung nach § 27a Sozialgesetzbuch (SGB) V, die Patientin keine Zuzahlung, sondern stattdessen einen Eigenanteil von 50 Prozent bezahlen muss. Das ist soweit eindeutig und führt im Alltag üblicherweise nicht zu Schwierigkeiten. Extrem aufpassen muss das Apothekenteam jedoch bei Verordnungen von Arzneimitteln, die sowohl zur künstlichen Befruchtung als auch zu anderen medizinischen Zwecken angewendet werden können. Steht auf einem solchen Rezept nicht „Verordnung nach § 27a“, muss die Apotheke nach Auffassung diverser Kostenträger beim verordnenden Arzt nachfragen, ob es sich auch wirklich nicht um eine Verordnung nach § 27a SGB V handelt und diese Rücksprache auf dem Rezept dokumentieren, z. B. „lt. tel. Rückspr. kein § 27a, ergänzt, Datum, Kürzel des Apothekers“.
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