· Fachbeitrag · Rabattverträge
Rabattverträge und Medizinalcannabis ‒ lässt sich beides miteinander vereinbaren?
von RAin und Apothekerin Isabel Kuhlen, Vellmar, kanzlei-kuhlen.de
| Aktuell haben mehrere Anbieter von Medizinalcannabis Rabattverträge mit einzelnen Krankenkassen abgeschlossen. Ein Anbieter wirbt mit der Aussage, als erstes deutsches Pharmaunternehmen gleich mit mehreren gesetzlichen Krankenversicherungen Rabattverträge für Cannabisextrakte und -blüten abgeschlossen zu haben. Dabei ist umstritten, ob bzw. auf welcher Rechtsgrundlage solche Rabattverträge geschlossen werden können. |
Rechtsgrundlagen
Die Rechtsgrundlage für den Abschluss von Rabattverträgen zwischen pharmazeutischen Unternehmern und gesetzlichen Krankenkassen ist in § 130a Abs. 8 Sozialgesetzbuch (SGB) V geregelt.
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Die Krankenkassen oder ihre Verbände können mit pharmazeutischen Unternehmern Rabatte für die zu ihren Lasten abgegebenen Arzneimittel vereinbaren. Dabei kann insbesondere eine mengenbezogene Staffelung des Preisnachlasses, ein jährliches Umsatzvolumen mit Ausgleich von Mehrerlösen oder eine Erstattung in Abhängigkeit von messbaren Therapieerfolgen vereinbart werden. [...] Die Krankenkassen oder ihre Verbände können Leistungserbringer oder Dritte am Abschluss von Verträgen nach Satz 1 beteiligen oder diese mit dem Abschluss solcher Verträge beauftragen. [...] |
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