Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Nachricht · Retaxation wegen Formmängeln, Teil 1

    Fehlen von in ergänzenden Arzneilieferverträgen geforderten Angaben

    | Seit 01.06.2016 ist die Neufassung des Rahmenvertrags nach § 129 Sozialgesetzbuch (SGB) V vereinbart. Dieser definiert in § 3 Fälle, in denen Retaxationen der Krankenkassen nicht zulässig sind. Die Regelungen gelten rückwirkend seit dem 23.07.2015. Das gilt für das Fehlen von in ergänzenden Arzneilieferverträgen geforderten Angaben. |

     

    Grundsätzlich können in den einzelnen Arzneilieferverträgen zusätzliche Regelungen vorgesehen sein, nach denen über die im Rahmenvertrag geforderten Angaben hinausgehende Angaben bei der Abgabe von Arzneimitteln dokumentiert werden müssen. Gefordert werden kann z. B. die lebenslange Arztnummer (LANR), die Betriebsstättennummer (BSNR) oder auch die Kassen-IK.

     

    Wichtig | Soweit in den Verträgen jedoch ausdrücklich vorgesehen ist, dass ein Fehlen dieser Angaben zur Retaxation berechtigt, ist Vorsicht geboten. In diesem Fall müssen die Angaben auf dem Rezept vermerkt sein, um eine Retaxation zu verhindern.

    Quelle: ID 45024472