· Fachbeitrag · Sonstige Kostenträger
Arzneimittel- und Hilfsmittelversorgungsverträge: Heilfürsorge der Bundespolizei
von Apothekerin Anja Hapka, Essen
| Der Arznei- und Hilfsmittelversorgungsvertrag für heilfürsorgeberechtigte Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei (PVB) sowie von polizeiärztlichen Diensten der Bundespolizei (BPOL) besteht zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Inneren (BMI), und dem Deutschen Apothekerverband e. V. Letzterer handelt dabei für alle ihm angeschlossenen Landesapothekerverbände. AH gibt einen Überblick über die Regelungen. |
Produktgruppen
Gemäß § 1 (Gegenstand des Vertrags) dürfen PVB der BPOL mit folgenden Produkten versorgt werden: Arzneimitteln, Verbandmitteln, Medizinprodukten, apothekenüblichen Waren nach § 25 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) und Hilfsmitteln. Weitere pharmazeutische Leistungen können in einer Anlage geregelt werden. (Anmerkung: § 25 ApBetrO wurde am 12.06.2012 aufgehoben und durch § 1a ApBetrO ersetzt, dennoch nimmt dieser Lieferungsvertrag immer noch Bezug auf ihn.)
Verordnung und ausstellender Arzt
In § 3 ist geregelt, dass es zwei mögliche Vorgehensweisen für die Ausstellung einer ordnungsgemäßen Verordnung zulasten der BPOL gibt:
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