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  • 27.03.2017 · Fachbeitrag · Altersversorgung

    Vertragsgemäße Kapitalauszahlung nicht ermäßigt zu besteuern

    | Die einmalige Kapitalabfindung laufender Ansprüche gegen eine Pensionskasse führt nicht zu ermäßigt zu besteuernden außerordentlichen Einkünften nach § 34 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 4 Einkommensteuergesetz (EStG), wenn das Kapitalwahlrecht schon in der ursprünglichen Versorgungsregelung enthalten war. Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) unterliegen die Einkünfte dann vielmehr dem regulären Einkommensteuertarif (BFH, Urteil vom 20.09.2016, Az. X R 23/15, Abruf-Nr. 191169 ). |