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  • · Fachbeitrag · Apothekenimmobilie


    Räume einer Arztpraxis können notwendiges Betriebsvermögen einer Apotheke werden


    | Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil seine alte Rechtsprechung bestätigt, dass die Räume einer vermieteten Arztpraxis einschließlich des dazugehörenden Grund und Bodens zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke gehören. Voraussetzung ist, dass der Apothekenbetreiber auch Eigentümer der vermieteten Räumlichkeiten ist und die Arztpraxis finanzielle Vorteile für die Apotheke bringt ( BFH, Urteil vom 5.9.2012, Az: X B 129/11, Urteil unter www.dejure.org ). Welche steuerlichen Folgen aber hat diese Zuordnung für den betroffenen Apotheker? |

    Besteuerung bei Verkauf oder Aufgabe der Apotheke 


    Bei der steuerlichen Behandlung ergeben sich erhebliche Unterschiede je nachdem, ob Betriebs- oder Privatvermögen vorliegt. Gehören die vermieteten Räume zum notwendigen Betriebsvermögen der Apotheke, ist der spätere Gewinn bei Veräußerung oder Aufgabe der Apotheke ohne zeitliche Begrenzung stets steuerpflichtig. Dabei werden für die als Arztpraxis vermieteten Räume der anteilige Verkaufserlös oder Teilwert bei Aufgabe und der Restbuchwert zugrunde gelegt. Der Differenzbetrag wird dem übrigen Veräußerungsgewinn hinzugerechnet. Mögliche Veräußerungsverluste werden berücksichtigt.