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  • · Fachbeitrag · Apothekenimmobilie

    Ungewolltes Betriebsvermögen: Arztpraxen können zum Betriebsvermögen einer Apotheke gehören

    von StB Dr. Rolf Michels, Köln, www.laufmich.de

    | Ist ein Apotheker (Mit-)Eigentümer eines Gebäudes, in dem sich Arztpraxen befinden, kann es sich bei seinem Eigentumsanteil an den Praxen um notwendiges und damit zwingendes Betriebsvermögen handeln (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 5.9.2012, Az. X B 129/11, Urteil unter www.dejure.org ). |

    Sachverhalt

    Der klagende Apotheker betrieb seine Apotheke im Erdgeschoss eines Gebäudekomplexes. Er war zudem Miteigentümer von Räumen in dem Gebäudekomplex, die an Ärzte vermietet und als Praxen genutzt wurden. Das Finanzgericht (FG) Nürnberg sah den Miteigentumsanteil des Klägers an den Arztpraxen - entgegen der Einschätzung des Klägers - als Betriebsvermögen an.

     

    Entscheidungsgründe

    Der BFH bestätigte das Urteil des FG. Zwischen der Apotheke und dem Eigentumsanteil des Klägers an den Arztpraxen bestehe ein bestimmungsmäßiger Funktionszusammenhang. Dafür sprechen insbesondere folgende Indizien:

     

    • Die räumliche Nähe der Arztpraxen und der Apotheke in demselben Gebäude
    • Die Gesamtplanung des Objekts beruhte vor allem auf der Expertise des Klägers und diente der Optimierung der Standortqualität der Apotheke
    • Das Bemühen und finanzielle Engagement des Klägers in Bezug auf den Einbau eines Personenaufzugs
    • Der Kläger verpflichtete sich, den früheren Eigentümern des Grundstücks mit den Arztpraxen die Differenz zwischen der ortsüblichen Miete und der tatsächlich für die Räume der Arztpraxen vereinbarten Miete zu erstatten
    • Der Abschluss von langfristigen Mietverträgen
    • Die Mietausgleichszahlungen wurden aus dem Betrieb der Apotheke geleistet und bei den gewerblichen Einkünften des Klägers erfasst

     

    Die in demselben Gebäude gelegenen Arztpraxen bringen für den Apothekenbetrieb erhebliche Vorteile. Der Miteigentumsanteil des Klägers an den Arztpraxen stellt daher zwingend Betriebsvermögen zu der Apotheke dar.

     

    PRAXISHINWEIS | Dem Betriebsinhaber zuzurechnende Wirtschaftsgüter gehören dann zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn sie ausschließlich und unmittelbar betrieblichen Zwecken zu dienen bestimmt und geeignet sind. Im Rahmen der steuerlichen Würdigung, ob ein Wirtschaftsgut dem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, wird daher nicht allein darauf abgestellt, ob der Betriebsinhaber das Wirtschaftsgut seinem Betrieb zuordnen wollte und es deshalb bilanziert hat. Stellt ein Wirtschaftsgut aufgrund seines Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zu dem Betrieb notwendiges Betriebsvermögen dar, ist es vielmehr zwingend zu bilanzieren. Die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen des Apothekers lässt sich wohl nur dadurch vermeiden, dass nicht der Apotheker selbst, sondern eine dritte Person - zum Beispiel der Ehegatte - Eigentümer des Gebäudes wird.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2013 | Seite 18 | ID 37391970