· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Betriebliche Krankenversicherung: So lässt sie sich als steuerfreier Sachbezug gestalten
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, www.steuer-webinar.de
| Apotheken können die betriebliche Krankenversicherung (bKV) zur Mitarbeitergewinnung sowie -bindung einsetzen und außerdem von der Gesundheit der Belegschaft profitieren. Das große Plus der bKV: Richtig ausgestaltet können die bKV-Beiträge bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragsfreier Sachbezug sein. AH erläutert, wie die bKV gestaltet sein muss, damit die Steuer- und Beitragsfreiheit greift. |
Steuerbegünstigte Sachbezüge nach § 8 Abs. 2 S. 11 EStG
Die Beiträge zur bKV sind grundsätzlich bei den Arbeitnehmern steuer- und beitragspflichtig. Eine Ausnahme gilt, wenn die Beiträge als Sachbezug geleistet werden: In diesem Fall bleibt der Vorteil steuerfrei, wenn je Arbeitnehmer und Kalendermonat nicht mehr als 50 Euro gezahlt werden (§ 8 Abs. 2 S. 11 Einkommensteuergesetz [EStG]). Der positive Nebeneffekt ist: Die Lohnsteuerfreiheit lässt gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) auch die Sozialabgaben (Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteil) entfallen.
Hier gilt es, die erste Hürde zu meistern: Bei den 50 Euro handelt es sich um eine Freigrenze. Daher darf der Sachbezug den Betrag auch nicht um einen Cent übersteigen. Andernfalls tritt in voller Höhe Steuer- und Beitragspflicht ein. Werden bereits weitere Sachbezüge (z. B. Tankgutscheine) gewährt und würde die 50-Euro-Sachbezugsfreigrenze mit der bKV-Prämie überschritten, empfiehlt es sich, dass der Arbeitnehmer den über 50 Euro liegenden Betrag an den Arbeitgeber erstattet. So tritt Steuer- und Beitragsfreiheit ein.
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