· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Neues BMF-Schreiben zu Gesundheitsleistungen des Arbeitgebers: 600-Euro-Freibetrag
von StB Björn Ziegler, LZS Steuerberater, lzs.de
| Apotheker können ihren Arbeitnehmern Gesundheitsleistungen im Wert von bis zu 600 Euro pro Jahr steuerfrei zukommen lassen. Seit 01.01.2019 ist dafür eine Zertifizierung erforderlich ‒ oder doch nicht? Nach über zwei Jahren schafft ein Rundschreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF; online unter iww.de/s4973 ) endlich Klarheit für Arbeitgeber und Anbieter. |
Diese Kursangebote werden unterschieden
Die Steuerbefreiung unterscheidet Präventionskurse zur Förderung der individuellen gesunden Lebensführung sowie Kurse der betrieblichen Gesundheitsförderung (BGF). Präventionskurse müssen meist zertifiziert sein, Kurse der BGF hingegen nicht.
Voraussetzungen für die Steuerbefreiung im Einzelnen
Bei den Präventionskursen unterscheidet der Fiskus im Prüfungsfall, ob es Kurse der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) oder Kurse direkt auf Veranlassung des Arbeitgebers sind. GKV-Kurse müssen immer zertifiziert sein. Das Zertifikat und eine vom Kursleiter unterzeichnete Teilnahmebescheinigung mit Angabe der Kursidentifikationsnummer sind zwingend erforderlich, damit die Leistung lohnsteuerfrei bleibt. Eine Kostenerstattung an den Arbeitnehmer für seine selbst gezahlte Kursgebühr ist möglich. Bucht der Arbeitgeber einen für jedermann zugänglichen Kurs für seine Mitarbeiter mit, muss auch hier ein bei Kursbeginn gültiges Zertifikat vorliegen, das persönlich auf den Kursleiter ausgestellt ist. Das Zertifikat, die Teilnahmebescheinigung und der Zahlungsbeleg sind hier die erforderlichen Belege in der Lohnakte. Bucht der Arbeitgeber Präventionskurse ausschließlich für sein eigenes Personal, können diese unter bestimmten Voraussetzungen auch ohne Zertifikat steuerfrei bleiben:
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