· Fachbeitrag · Arbeitgeberleistungen
Notdienst in der Apotheke: Steuerfreie „SFN-Zuschläge“ nutzen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels
| Nahezu jede Apotheke ist früher oder später mit dem Notdienst dran. Das Problem ist: Die Arbeit fällt auch an Sonn- und Feiertagen sowie in der Nacht an, weshalb Mitarbeiter meist ungern den Notdienst übernehmen. Doch hier kann der Apotheker nachbessern und die Arbeitsmoral steigern. Er kann nämlich nach § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) steuerfreie Zuschläge auszahlen, die oft auch sozialversicherungsfrei sind. |
Höchstbeträge für steuerfreie Zuschläge
Möchte der Apotheker für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit steuerfreie Zuschläge („SFN-Zuschläge“) zahlen oder ist er hierzu aufgrund eines Arbeitsvertrags verpflichtet, dann hat er die in § 3b EStG verankerten Grenzwerte zu beachten. Die Höhe der maximal steuerfreien Zuschläge richtet sich nämlich danach, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten der Mitarbeiter seine Tätigkeiten erbracht hat. Die so ausgerichteten Zuschlagssätze in Form eines Prozentsatzes beziehen sich dann wiederum auf den mit dem Mitarbeiter vereinbarten Grundlohn:
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Arbeitszeit/Arbeitstag | Grundlage in § 3b EStG | Zuschlag (in % vom Grundlohn) |
Nachtarbeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 S. 2 | 25 % |
Nachtarbeit in der Zeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 1 | 40 % |
Sonntagsarbeit von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 S. 3 | 50 % |
Nachtarbeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr an einem Montag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 2 | 50 % |
Arbeit an den gesetzlichen Feiertagen von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
Nachtarbeit von 00:00 Uhr bis 04:00 Uhr an einem auf einen Feiertag folgenden Tag, wenn die Nachtarbeit vor 00:00 Uhr aufgenommen wurde | Abs. 3 Nr. 2 | 125 % |
Arbeit am 24.12. von 00:00 Uhr bis 14:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 3 | 125 % |
Arbeit am 24.12. von 14:00 Uhr bis 24:00 Uhr und Arbeit am 25.12., 26.12. und 01.05. von jeweils 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr | Abs. 1 Nr. 4 | 150 % |
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