25.08.2016 · Fachbeitrag · Arbeitszimmer
Kosten für gemischt genutzte Nebenräume nicht abziehbar
| Bei einem Arbeitszimmer sind Aufwendungen für Nebenräume (Küche, Bad und Flur), die in die häusliche Sphäre eingebunden sind und zu einem nicht unerheblichen Teil privat genutzt werden, nicht als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 17.2.2016, Az. X R 26/13, Abruf-Nr. 186612 ). |
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