· Fachbeitrag · Arzneimittel-Abrechnung
Steuerliche Konsequenzen im Falle der Insolvenz eines Rezeptabrechners
von RA, FA StR Theo Clotten und StB Niko Hümmer, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden
| Sofern ein Apotheker von einem Ausfall seines Rezeptabrechners betroffen ist, stellen sich neben den rein vertrags-, berufs- und insolvenzrechtlichen Fragen auch solche nach der ertrag- und insbesondere umsatzsteuerlichen Handhabung solcher „Forderungsausfälle“. Sowohl im Einkommen- als auch im Umsatzsteuerrecht führt die Uneinbringlichkeit einer Forderung letztlich dazu, dass ein steuerlich zu berücksichtigender Forderungsausfall angenommen werden kann und die jeweilige Forderung somit abzuschreiben ist. AH erläutert, wie zu verfahren ist. |
Uneinbringlichkeit in der Einkommensteuer
Forderungen sind bereits dem Grunde nach mit einem allgemeinen Ausfallrisiko belastet. Sofern dieses Risiko über das übliche Maß hinausgeht, ist ihm innerhalb des Bilanzansatzes gerecht zu werden. Zweifelhafte Forderungen sind im Wege einer Einzelwertberichtigung mit ihrem wahrscheinlichen Wert anzusetzen, uneinbringliche Forderungen sind abzuschreiben. Von einem erhöhten Ausfallrisiko ist insbesondere dann auszugehen, wenn über das Vermögen des Schuldners das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Auch in diesem Fall ist der wahrscheinliche Wert der Forderung, d. h. der Wert unter Berücksichtigung einer zu erwartenden Insolvenzquote, zu ermitteln. Sollte die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens bereits mangels Masse abgelehnt werden, liegt vollumfängliche Uneinbringlichkeit vor. Im Fall der insolventen AvP Deutschland GmbH (AvP) wurden durch den Insolvenzverwalter im Gläubigerausschuss Quotensimulationen i. H. v. 50 Prozent dargestellt, sodass sich eine Forderungsabschreibung i. H. v. 50 Prozent sehr gut vertreten ließe.
Uneinbringlichkeit in der Umsatzsteuer
Im Gegensatz zur Handhabung innerhalb der Einkommensteuer kann in der Umsatzsteuer eine nur zweifelhafte Forderung nicht berichtigt werden. Hier sieht § 17 Umsatzsteuergesetz (UStG) vor, dass eine Berichtigung nur erfolgen kann, soweit Uneinbringlichkeit eingetreten ist. Gemäß den Ausführungen innerhalb des Umsatzsteueranwendungserlasses (Abschnitt 17.1 UStAE) tritt grundsätzlich spätestens mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens Uneinbringlichkeit ein.
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