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  • 23.06.2017 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln

    | Jahrelang richtete sich die zumutbare Belastung insgesamt nach dem höheren Prozentsatz, sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte eine der in § 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) genannten drei Stufen überschritt. Aber diese Rechenmethode ist falsch! Nach der (neuen) Sichtweise des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die zumutbare Belastung vielmehr stufenweise zu ermitteln, wodurch der steuerliche Abzug grundsätzlich erhöht wird (Urteil vom 19.01.2017, Az. VI R 75/14, Abruf-Nr. 192930 192930 ). |