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  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Zumutbare Eigenbelastung bei Krankheitskosten, Kurkosten etc. verfassungswidrig?

    | Ausgaben, die als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, sind zum Beispiel Krankheits- und Kurkosten, Pflegekosten etc. Das Einkommensteuergesetz mutet jedem Steuerzahler zu, einen nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl gestaffelten Anteil der Belastungen selbst zu tragen - die zumutbare Eigenbelastung. Apotheker haben mit Blick auf die Höhe ihrer Einkünfte oft darauf verzichtet, Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen bei der Einkommensteuer geltend zu machen. Es könnte sich jedoch lohnen. |

     

    Wie hoch ist Ihre zumutbare Eigenbelastung?

    Die zumutbare Eigenbelastung beträgt zwischen ein und sieben Prozent des Gesamtbetrags der Einkünfte. Wie hoch der Gesetzgeber Ihre finanzielle Leistungsfähigkeit dabei einschätzt, zeigt die folgende Tabelle:

     

    Gesamtbetrag der Einkünfte in Euro
    Allein- stehende (7 %)
    Verheiratete
    ohne Kind (6 %)
    1 oder 2 Kinder (4 %)
    3 oder mehr Kinder (2 %)

    75.000

    5.250

    4.500

    3.000

    1.500

    100.000

    7.000

    6.000

    4.000

    2.000

    200.000

    14.000

    12.000

    8.000

    4.000

    250.000

    17.500

    15.000

    10.000

    5.000

     

    Jetzt muss der BFH entscheiden

    Neben anderen Finanzgerichten (FG) hat das FG Rheinland-Pfalz in einem aktuellen Verfahren bestätigt, dass der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung bei Krankheitskosten nicht verfassungswidrig ist (Urteil vom 6.9.2012, Az. 4 K 1970/10, Abruf-Nr. 122870). Mittlerweile ist beim Bundesfinanzhof eine Revision anhängig (Az. VI R 32/13).

     

    Die Revision wird unter anderem damit begründet, dass nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts existenznotwendiger Aufwand für jeden Steuerzahler zwangsläufig und daher von der Einkommensteuer freizustellen ist. Dann dürfe jedoch keine zumutbare Eigenbelastung berücksichtigt werden.

     

    PRAXISHINWEIS |  Apothekern wird empfohlen, entsprechende Steuerbescheide durch Einspruch offenzuhalten, bis der BFH endgültig entschieden hat. Es wird erwartet, dass der Abzug der zumutbaren Eigenbelastung in die Liste der vorläufigen Steuerfestsetzungen der Finanzverwaltung aufgenommen wird. Ihre Einkommensteuerfestsetzung kann das Finanzamt nur vorläufig durchführen, wenn die entsprechenden Anträge gestellt sind. Sie sollten daher in der nächsten Einkommensteuererklärung Ihre außergewöhnlichen Belastungen geltend machen, auch wenn die Aufwendungen die zumutbare Eigenbelastung nicht übersteigen. Bei den Steuerfestsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung für alte Kalenderjahre haben Sie die Möglichkeit, alte Krankheitskosten noch nachträglich geltend zu machen.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2013 | Seite 17 | ID 42210621