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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgaben

    Bei Überentnahmen sind Schuldzinsen für Umlaufvermögen nicht privilegiert

    | Nach dem Bundesfinanzhof (BFH) sind die auf die Finanzierung von Umlaufvermögen entfallenden Schuldzinsen bei hohen Privatentnahmen auch dann nur gekürzt abziehbar, wenn sie auf den Erwerb eines Warenlagers entfallen ( Urteil vom 23.3.2011, Az: X R 28/09, Abruf-Nr: 112484 ). Allerdings dürften aus Gründen des Vertrauensschutzes vor dem 1. Januar 1999 getätigte Überentnahmen nicht in die Berechnung der nicht abziehbaren Schuldzinsen einbezogen werden. |

     

    Zum Hintergrund: Der betriebliche Schuldzinsenabzug wird seit 1999 begrenzt, wenn Überentnahmen getätigt werden. Folgende Grundsätze sind dabei zu beachten:

    • Wenn Überentnahmen getätigt werden, ist ein Teil der betrieblichen Schuldzinsen nicht als Betriebsausgaben abziehbar. Überentnahmen fallen an, wenn die Entnahmen eines Jahres über dem Jahresgewinn und den getätigten Einlagen liegen.