· Fachbeitrag · Betriebsausgaben
Was Sie bei (Weihnachts-)Geschenken steuerlich beachten müssen
von Dipl.-Volkswirt Klaus Linke, Brietlingen
| Jedes Jahr stehen Apothekeninhaber von neuem vor der Frage, ob und wie sie Weihnachtsgeschenke an Kunden, Geschäftspartner und Mitarbeiter oder auch selbst erhaltene Aufmerksamkeiten zu versteuern haben. |
Geschenke im steuerlichen Sinn
Geschenke sind alle unentgeltlichen Zuwendungen, die nicht als Gegenleistung für bestimmte Leistungen des Empfängers gedacht sind und daher für ihn einen wirtschaftlichen Vorteil darstellen. Keine Geschenke im steuerlichen Sinne sind bloße Annehmlichkeiten (weil sie den Beschenkten nicht bereichern), Werbeprämien (weil sie als Gegenleistung für eine Vermittlungstätigkeit gegeben werden) und Zugaben zu einer gekauften Ware oder Leistung (weil sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Kauf stehen).
Um steuerlich geltend gemacht werden zu können, müssen Geschenke dem Grund nach betrieblich bzw. beruflich veranlasst sein. Anderenfalls gehören sie zu den Kosten der privaten Lebensführung. Auch dürfen sie bestimmte Preisgrenzen nicht überschreiten. Als Nachweis für die betriebliche Veranlassung müssen der Empfänger und der Grund für das Geschenk gesondert aufgezeichnet werden. Bei einem Nettowert von maximal 10 Euro müssen weder der Schenkende noch der Beschenkte dafür Einkommensteuer entrichten.
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