· Fachbeitrag · Betriebsprüfung, Teil 1
Verfahrensdokumentation in der Apotheke ‒ mehr als eine lästige Pflicht
von StB Elmar Lipp, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Die in den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD) geforderte Verfahrensdokumentation und das dazugehörige interne Kontrollsystem (IKS) stellen einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand dar. Auf der einen Seite wird die Apotheke dadurch gegenüber der Finanzverwaltung noch ein Stück gläserner. Auf der anderen Seite bietet sich Ihnen die Chance, selbst einen besseren Überblick über die Apothekenprozesse zu gewinnen und diese ggf. effizienter zu gestalten. |
Rechtliche Einordnung GoBD
Bei den GoBD handelt es sich nicht um gesetzliche Vorschriften, sondern „lediglich“ um die teilweise auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) basierende Meinung der Finanzverwaltung, wie diverse gesetzliche Regelungen auszulegen sind. Sie sind daher zunächst nur für Finanzbeamte bindend. Über ihre Anwendung bei z. B. Betriebs- oder Steuerfahndungsprüfungen entfalten sie jedoch letztendlich auch Bindungswirkung für die Steuerpflichtigen, zu deren Lasten sie ggf. ausgelegt werden. Sie sind allerdings nicht für Richter bindend. D. h., dass bei Uneinigkeit zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzverwaltung eine Überprüfung durch die Gerichte erfolgen kann.
Bedeutung der GoBD für Sie als Unternehmer
Grundsätzlich gewährt die Finanzverwaltung den Steuerpflichtigen gemäß § 158 Abgabenordnung (AO) einen Vertrauensvorschuss:
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