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  • · Fachbeitrag · Betriebsprüfung

    Zur Festsetzung von Verzögerungsgeld bei einer Außenprüfung

    | Ein Verzögerungsgeld kann verhängt werden, wenn ein Steuerpflichtiger seinen Mitwirkungspflichten im Rahmen einer Außenprüfung nicht fristgerecht nachkommt. Werden angeforderte Unterlagen auch nach der Festsetzung des Verzögerungsgeldes nicht vorgelegt, darf allerdings wegen derselben Unterlagen nicht noch einmal ein Verzögerungsgeld festgesetzt werden ( Bundesfinanzhof, Beschluss vom 16.6.2011, Az: IV B 120/10, Abruf-Nr: 112481 ). |

     

    Der Gesetzgeber hat das sogenannte Verzögerungsgeld mit dem Jahressteuergesetz 2009 eingeführt. Es beträgt mindestens 2.500 Euro und höchstens 250.000 Euro und kann u.a. festgesetzt werden, wenn der Steuerpflichtige bei einer Außenprüfung nicht innerhalb einer angemessenen Frist Auskünfte erteilt oder Unterlagen vorlegt. Damit steht der Finanzverwaltung neben dem Zwangsgeld ein scharfes Sanktionsinstrument zur Verfügung, vergleicht man etwa die Höhe des Verzögerungsgelds mit der Höhe des Zwangsgeldes, das höchstens 25.000 Euro betragen darf. Zudem ist das Verzögerungsgeld - anders als das Zwangsgeld - auch dann zu zahlen, wenn der Steuerpflichtige seiner Verpflichtung nach dessen Festsetzung doch noch nachkommt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2011 | Seite 2 | ID 28708920