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  • · Fachbeitrag · Bewirtungskosten

    Notizen zum Anlass retten Betriebsausgabenabzug

    | Sind auf dem Bewirtungsbeleg nur die Namen der Teilnehmer sowie deren Funktion vermerkt und nicht der konkrete betriebliche Anlass der Bewirtung, kippt der Betriebsausgabenabzug ( Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az: 12 K 12209/10 ). Eine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen der bewirteten Person und dem Steuerpflichtigen oder allgemein gehaltene Angaben wie Arbeits-, Info-, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege genügen nicht.  |

    Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 2 | ID 30364400