· Fachbeitrag · Bewirtungskosten
Notizen zum Anlass retten Betriebsausgabenabzug
| Sind auf dem Bewirtungsbeleg nur die Namen der Teilnehmer sowie deren Funktion vermerkt und nicht der konkrete betriebliche Anlass der Bewirtung, kippt der Betriebsausgabenabzug ( Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.5.2011, Az: 12 K 12209/10 ). Eine dauernde Geschäftsbeziehung zwischen der bewirteten Person und dem Steuerpflichtigen oder allgemein gehaltene Angaben wie Arbeits-, Info-, Hintergrundgespräch, Geschäftsessen oder Kontaktpflege genügen nicht. |
Quelle: Ausgabe 12 / 2011 | Seite 2 | ID 30364400