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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Rückstellung für künftige Rückbauverpflichtung ‒ bereits jetzt Gewinn mindern!

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage

    | Viele Apotheker betreiben ihre Apotheke in gemieteten Räumen, die sie an die individuellen betrieblichen Zwecke anpassen. Allerdings muss bei Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig ein Rückbau in den vorherigen Zustand erfolgen ‒ und das kostet Geld. Der Vorteil ist: Der künftige Aufwand ist bereits jetzt ratierlich über eine Rückstellung gewinnmindernd abzugsfähig. Das schafft Liquiditäts- und Zinsvorteile. AH zeigt, wie die Rückstellung gebildet wird. |

    Rückbau und Abbruchverpflichtung

    Werden Geschäftsräume angemietet, dann entsprechen diese nicht immer den Idealvorstellungen des Apothekers. Um dennoch den Idealzustand zu erreichen und die Räume optimal für die Apotheke nutzen zu können, wird häufig ein Umbau vorgenommen ‒ z. B. durch den Einbau von Ladeneinrichtungen und Schaufensteranlagen. Das Problem ist: Nahezu jeder Mietvertrag sieht vor, dass diese An- und Umbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen sind und auch § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstands die Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen und von ihm vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen hat. Es wird also künftig ein Rückbau oder Abbruch erforderlich sein.

    Die Berechnung der Rückstellung

    Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Mieter von Anfang an eine Rückstellung für die zukünftig im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau entstehenden Kosten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.03.2000, Az. VIII R 13/99). Das Besondere an dieser Rückstellung ist allerdings, dass es sich um eine Ansammlungsrückstellung handelt. Das bedeutet, dass die Rückstellung nicht sofort in Höhe der für den Abbruch oder Rückbau erwarteten Kosten passiviert werden darf, sondern über die Dauer des Mietvertrags ratierlich gewinnmindernd anzusammeln ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Einkommensteuergesetz [EStG]). Damit erreicht die Rückstellung erst bei Beendigung des Mietvertrags ihren vollen Wert (R 6.11 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]).