· Fachbeitrag · Bilanzierung
Rückstellung für künftige Rückbauverpflichtung ‒ bereits jetzt Gewinn mindern!
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Viele Apotheker betreiben ihre Apotheke in gemieteten Räumen, die sie an die individuellen betrieblichen Zwecke anpassen. Allerdings muss bei Beendigung des Mietverhältnisses regelmäßig ein Rückbau in den vorherigen Zustand erfolgen ‒ und das kostet Geld. Der Vorteil ist: Der künftige Aufwand ist bereits jetzt ratierlich über eine Rückstellung gewinnmindernd abzugsfähig. Das schafft Liquiditäts- und Zinsvorteile. AH zeigt, wie die Rückstellung gebildet wird. |
Rückbau und Abbruchverpflichtung
Werden Geschäftsräume angemietet, dann entsprechen diese nicht immer den Idealvorstellungen des Apothekers. Um dennoch den Idealzustand zu erreichen und die Räume optimal für die Apotheke nutzen zu können, wird häufig ein Umbau vorgenommen ‒ z. B. durch den Einbau von Ladeneinrichtungen und Schaufensteranlagen. Das Problem ist: Nahezu jeder Mietvertrag sieht vor, dass diese An- und Umbauten bei Beendigung des Mietverhältnisses wieder zu entfernen sind und auch § 546 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) bestimmt, dass der Mieter bei Rückgabe des Mietgegenstands die Einrichtungen, mit denen er die Mietsache versehen hat, zu entfernen und von ihm vorgenommene bauliche Veränderungen zu beseitigen hat. Es wird also künftig ein Rückbau oder Abbruch erforderlich sein.
Die Berechnung der Rückstellung
Aufgrund dieser Verpflichtung hat der Mieter von Anfang an eine Rückstellung für die zukünftig im Zusammenhang mit dem Abbruch oder Rückbau entstehenden Kosten zu bilden (§ 249 Abs. 1 Handelsgesetzbuch [HGB]; Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.03.2000, Az. VIII R 13/99). Das Besondere an dieser Rückstellung ist allerdings, dass es sich um eine Ansammlungsrückstellung handelt. Das bedeutet, dass die Rückstellung nicht sofort in Höhe der für den Abbruch oder Rückbau erwarteten Kosten passiviert werden darf, sondern über die Dauer des Mietvertrags ratierlich gewinnmindernd anzusammeln ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. d Einkommensteuergesetz [EStG]). Damit erreicht die Rückstellung erst bei Beendigung des Mietvertrags ihren vollen Wert (R 6.11 Abs. 2 Einkommensteuerrichtlinien [EStR]).
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig