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  • 23.02.2016 · Fachbeitrag · Buchführung

    Rückstellung für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen

    | Für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen in Papier- oder digitaler Form ist eine Rückstellung zu bilden. Die Oberfinanzdirektion Niedersachsen hat in einer Verfügung dargestellt, welche Kosten berücksichtigungsfähig sind und wie die Rückstellung zu ermitteln ist (Verfügung vom 5.10.2015, Az. S 2137-106-St 221/St 222, Abruf-Nr. 146003 ). Die darin aufgeführten Beispiele können bei der Erstellung der Jahresabschlüsse als Hilfestellung dienen. |