23.07.2015 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Höchstbetrag wird bei zwei Arbeitszimmern nicht verdoppelt
| Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bis zu 1.250 Euro abzugsfähig. Sollten aus beruflichen Gründen zwei Wohnungen und zwei häusliche Arbeitszimmer unterhalten werden, ist der Höchstbetrag auch in diesen Fällen nur einmal zu gewähren (Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.2.2015, Az. 2 K 1595/13, Abruf-Nr. 144301 ). Da gegen dieses Urteil die Revision anhängig ist (Az. beim Bundesfinanzhof VIII R 15/15), können entsprechende Fälle offengehalten werden. |
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