· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Kinderbetreuungskosten: Finanzverwaltung erläutert die neue Rechtslage
von StB Dipl.-Bw. Thorsten Normann, Olsberg
| Die gesetzlichen Regelungen zur steuerlichen Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten wurden durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 umfassend geändert. Nun hat die Finanzverwaltung ausführlich Stellung zur Abziehbarkeit bezogen (Bundesministerium der Finanzen [BMF], Schreiben vom 14.3.2012, Az: IV C 4 - S 2221/07/0012 :012). Der „Apotheker Berater“ stellt die neue Gesetzeslage ab 2012 vor und gibt wichtige Hinweise zur steuerlichen Geltendmachung von Kinderbetreuungskosten. |
Gesetzliche Neuregelung ab dem Veranlagungszeitraum 2012
Der Gesetzgeber hat den § 9c Einkommensteuergesetz (EStG) gestrichen und die Anspruchsvoraussetzungen im neu formulierten § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG verankert: Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2012 nur noch einheitlich als Sonderausgaben und nicht mehr wie Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar. Damit entfällt die bisherige Unterscheidung zwischen erwerbsbedingten und nicht erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten. Ob die Eltern berufstätig sind, ist also nicht mehr von Bedeutung.
Dass die Kinderbetreuungskosten zukünftig nicht mehr wie Werbungskosten (oder Betriebsausgaben) zu klassifizieren sind, kann für den Steuerpflichtigen negative Auswirkungen haben. So werden die Ausgaben ab 2012 erst vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen und nicht - wie bisher - bereits bei der Einkunftsermittlung. Dies war dem Gesetzgeber bei der Neuregelung bewusst. Um die negativen Auswirkungen abzumildern, wurde § 2 Abs. 5a S. 2 EStG in das Gesetz eingefügt. Diese Regelung ermöglicht, dass Kinderbetreuungskosten weiterhin mindernd zu berücksichtigen sind, wenn außersteuerliche Vorschriften (zum Beispiel das Wohngeldgesetz) an die Begriffe „Einkünfte“, „Summe der Einkünfte“ oder „Gesamtbetrag der Einkünfte“ anknüpfen. Eine andere negative Konsequenz aus der geänderten Systematik wurde jedoch nicht beseitigt: Zukünftig können Kinderbetreuungskosten nicht mehr zu Verlustvorträgen führen bzw. diese erhöhen.
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