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  • 23.10.2017 · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Mehrere häusliche Arbeitszimmer: Höchstbetrag wird dennoch nur einmal gewährt

    | Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind mit maximal 1.250 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn dem Steuerpflichtigen für die Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Da es sich um einen personenbezogenen Höchstbetrag handelt, gilt die betragsmäßige Beschränkung auch, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum nacheinander oder zeitgleich (in mehreren Wohnungen) zwei Arbeitszimmer genutzt hat (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 09.05.2017, Az. VIII R 15/15, Abruf-Nr. 195255 ). |