19.04.2013 · Fachbeitrag · Einkommensteuer
Säumniszuschläge bei Scheckzahlung trotz rechtzeitiger Gutschrift
| Bei Scheckzahlung gilt die Zahlung erst drei Tage nach dem Eingang des Schecks bei der Bank als entrichtet (§ 224 Abs. 2 Nr. 1 HS 2 Abgabenordnung [AO]). Geht der Scheck verspätet ein und schreibt die Bank dem Finanzamt den Betrag jedoch bereits am Fälligkeitstag gut, kann dennoch ein Säumniszuschlag erhoben werden (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.8.2012, Az. VII R 71/11, Abruf-Nr. 123525 ). |
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