· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Steuerliche Gestaltungsmodelle zur Senkung der Kostenlast für ein Studium der Kinder
| Studiengebühren, Mensa und Miete - ein Studium ist teuer. Nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden hatte, dass Aufwendungen für das Erststudium als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden können (Urteil vom 18.7.2011, Az: VI R 7/10, Abruf-Nr. 112823 ), hat der Gesetzgeber dem gleich wieder einen Riegel vorgeschoben. Doch Eltern, die das Studium ihrer Kinder fördern oder finanzieren, können den Fiskus trotzdem noch an diesen Kosten beteiligen. Der „Apotheker Berater“ erläutert die nach wie vor bestehenden Gestaltungsoptionen. |
Geringe Steuervorteile für direkte Unterstützungszahlungen
Werden Kinder jeden Monat mit einer bestimmten Geldsumme für Studiengebühren und sonstige Kosten unterstützt (sogenannter Ausbildungsunterhalt der Eltern), scheidet hierfür ein steuermindernder Abzug bei den Eltern grundsätzlich aus. Denn diese Ausgaben haben nichts mit der eigenen beruflichen Tätigkeit der Eltern zu tun. Sondern sie finanzieren als Einkommensverwendung nur den Lebensunterhalt ihrer Kinder. Auch eine Berücksichtigung der Studienkosten im Rahmen des sogenannten Sonderausgabenabzugs für Schulgeld nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ist nicht möglich, da nach dieser Vorschrift nur die schulische, nicht jedoch die Hochschul- bzw. Fachhochschulausbildung gefördert wird.
Die Eltern können jedoch den Ausbildungsfreibetrag nach § 33a Abs. 2 EStG von 924 Euro ansetzen, wenn ihr volljähriges Kind auswärtig am Studienort wohnt und die Eltern für ihr Kind noch das Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhalten. Auswärtige Unterbringung ist in diesem Zusammenhang jede Unterbringung außerhalb des elterlichen Haushalts. Entscheidend ist die räumliche und hauswirtschaftliche Ausgliederung aus dem Haushalt der Eltern. Einer ausdrücklichen Ermittlung der Kosten des Studiums bedarf es nicht, da es sich um einen pauschalen Freibetrag handelt. Der Ausbildungsfreibetrag bringt aber je nach dem Steuersatz der Eltern nur eine Steuerersparnis von ein paar Hundert Euro.
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