· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Vom Elterngeld ist stets der AN-Pauschbetrag abziehbar
| Im Rahmen des Progressionsvorbehalts ist von dem steuerfreien Elterngeld stets der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (1.000 Euro ab 2011) abzuziehen (Finanzgericht [FG] Niedersachsen, Urteil vom 14.2.2012, Az: 12 K 6/11, Abruf-Nr. 121244, Revision beim Bundesfinanzhof , Az: VI R 22/12). |
Mit diesem Urteil widerspricht das FG der herrschenden Meinung in der Literatur, wonach der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 32b Abs. 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) nicht abzuziehen ist, wenn bei den Einkünften nach § 19 EStG höhere Werbungskosten anerkannt werden. Das FG begründet seine Sichtweise unter anderem mit der Gleichstellung von Arbeitnehmern mit selbstständig bzw. gewerblich Tätigen, die den Arbeitnehmer-Pauschbetrag in jedem Fall vom Elterngeld abziehen können.