· Fachbeitrag · Elektronische Kassen
Sicherheitseinrichtungen: Nichtbeanstandungsregelung läuft am 30.09.2020 aus
von StB Elmar Lipp, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Am 30.09.2020 läuft die Nichtbeanstandungsregelung für die Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen ohne zertifizierte Sicherheitseinheit (TSE) aus. Dieser Beitrag fasst alle wissenswerten Fakten zusammen und klärt über bereits jetzt bekannte Probleme und/oder Fragestellungen auf. Das Fazit ist aber eindeutig: An der TSE führt für Apotheken, die ein elektronisches Aufzeichnungssystem verwenden, ab dem 01.10.2020 kein Weg vorbei. |
Entstehung der Nichtbeanstandungsregelung
Die Pflicht zum Einsatz einer TSE bei Verwendung von elektronischen Aufzeichnungssystemen wurde durch das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen eingeführt und sollte zunächst ab dem 01.01.2020 gelten. Da die technischen Vorgaben für die Entwicklung der TSE jedoch erst sehr spät von den zuständigen Stellen bekannt gegeben wurden, war bereits Mitte 2019 zu vermuten, dass dieses Datum nicht zu halten ist. Und so veröffentlichte das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Datum vom 06.11.2019 (Az. IV A 4 - S 0319/19/10002 :001, Abruf-Nr. 212154) eine Nichtbeanstandungsregelung, die eine Fristverlängerung bis zum 30.09.2020 gewährte.
In diesem BMF-Schreiben wurde auch die Meldepflicht beim Einsatz elektronischer Aufzeichnungssysteme bis zu dem Zeitpunkt ausgesetzt, da diese Meldung elektronisch erfolgen kann. Aktuell ist hier noch kein konkretes Datum absehbar. Dies bestätigen auch Quellen aus der Finanzverwaltung.
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