· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Berücksichtigung früherer Erwerbe: Freibeträge nutzen und Vermögen steuerfrei übertragen
von Steuerberaterin Anja Tophofen, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen
| Durch § 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) soll gewährleistet werden, dass die persönlichen Freibeträge innerhalb von zehn Jahren nur einmal angewendet werden und sich für mehrere Erwerbe gegenüber einer einheitlichen Zuwendung in gleicher Höhe kein Progressionsvorteil ergibt. Für die Bemessung der Steuer werden alle innerhalb von zehn Jahren erfolgten Vermögensvorteile zusammengerechnet. |
Zusammenrechnung verschiedener Erwerbe
§ 14 ErbStG sieht die Zusammenrechnung aller innerhalb von einem Zeitraum von zehn Jahren anfallenden Erwerbe vor. Eine Zusammenrechnung der Erwerbe ist jedoch nur vorzunehmen, wenn mehrere Erwerbe von derselben Person anfallen. Es muss Personenidentität zwischen Schenker/Erblasser und Beschenktem/Erwerber bestehen. Dabei ist die auf frühere Erwerbsvorgänge angefallene und bezahlte Steuer anzurechnen.
Erwerbe von derselben Person
Wenden Eltern ihren Kindern Vermögensgegenstände zu, so ist zunächst zu klären, ob der Vermögensgegenstand einem oder beiden Elternteilen zuzurechnen ist. Gehört der Vermögensgegenstand beiden Elternteilen, so liegt ein Erwerb von zwei Personen vor. Das ist unabhängig vom Güterstand.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig