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  • · Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer

    Erbschaftsteuerreform 2016: ein Kurzüberblick für Apotheken

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, StB, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Mit Urteil vom 17.12.2014 hatte das Bundesverfassungsgericht das bis dahin geltende Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht insbesondere wegen der Befreiungsregelungen für Betriebsvermögen teilweise für verfassungswidrig erklärt (Az. 1 BvL 21/12, Abruf-Nr. 143542 ). Die durch den Gesetzgeber zu treffende Neuregelung wurde am 09.11.2016 im Bundesgesetzblatt I 2016, Seite 2464, verkündet. Die Neuregelungen finden auf Erwerbe Anwendung, für die die Steuer nach dem 30.06.2016 entsteht. AH stellt die Regelungen vor, die für Apotheken von Bedeutung sind. |

    Verschonungsabschlag

    Eine Vielzahl der Gesetzesänderungen berührt die Apotheken bei einer Unternehmensnachfolge nicht. Insbesondere die politisch viel diskutierten Wahlrechte zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung oder einem abschmelzenden Verschonungsabschlag kommen erst bei einem Erwerb von betrieblichem Vermögen mit einem Wert des begünstigten Vermögens von über 26 Mio. Euro zum Zuge.

     

    § 13a Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sieht aber weiter den Verschonungsabschlag auf begünstigtes Betriebsvermögen von 85 Prozent vor, sofern der Erwerb begünstigten Vermögens i. S. des § 13b Abs. 2 ErbStG insgesamt 26 Mio. Euro nicht übersteigt. Darunter fallen also Apotheken. Alternativ bietet der Gesetzgeber die Möglichkeit, eine Optionsverschonung zu wählen. Dabei werden dann 100 Prozent des begünstigten Vermögens von der Besteuerung ausgenommen.