· Fachbeitrag · Erbschaft- und Schenkungsteuer
Vermögensübertragung auf Kinder: klassisch oder lieber im „Familienpool“?
von Steuerberater Björn Ziegler, Kanzlei LZS Steuerberater, Würzburg
| Im fortgeschrittenen Berufsleben haben sich viele Apotheker bereits ein ansehnliches Vermögen aufgebaut. Immer wieder kommt da der Gedanke auf, wie man seine Kinder rechtzeitig daran beteiligen kann, um später einmal Erbschaftsteuer zu sparen. Der sogenannte Familienpool bietet hier eine interessante Möglichkeit, um Gleichberechtigung zu schaffen. AH zeigt, wo die Vor- und Nachteile liegen und welche anderen Gestaltungswege Sie nutzen können. |
Ziele frühzeitiger Vermögensübergabe an Kinder
Ein Hauptziel bei der frühzeitigen Vermögensübergabe an die Kinder besteht für Sie darin, die erbschaftsteuerlichen Freibeträge mehrfach zu nutzen. Sie gelten immer für einen Zeitraum von zehn Jahren und betragen für Schenkungen sowie Erbfälle von den Eltern an die Kinder 400.000 Euro je Elternteil und Kind. Müssen Sie vorab Vermögen auf Ihren Ehepartner übertragen, um es weiter zu verteilen, können bis zu 500.000 Euro von einem zum anderen Ehepartner problemlos verschoben werden. In diesen Fällen müssen Sie aber einen gewissen Zeitabstand zwischen den Übertragungen wahren, damit die Kettenschenkung nicht als Gestaltungsmissbrauch verworfen wird.
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Schenken Sie jetzt Ihrem Kind Vermögen im Wert von 200.000 Euro und tritt beispielsweise in elf Jahren der Erbfall ein, steht für den Erbfall wieder der volle Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Die jetzige Schenkung ist mehr als zehn Jahre her und wird nicht mehr auf den Freibetrag angerechnet. Es wird immer von der aktuellen Schenkung oder dem aktuellen Erbfall aus zehn Jahre zurückgeblickt und es werden dann alle Übertragungen dieser Zeit aufaddiert. |
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