· Fachbeitrag · Ertragsteuern
Abgabe von Zytostatika durch eine Krankenhausapotheke bei ambulanter Krebstherapie ist Teil des Zweckbetriebs
| Werden Patienten in - von einem als gemeinnützige Einrichtung anerkannten Krankenhaus - ambulant durchgeführten Chemotherapien mit Zytostatika versorgt, die durch die Krankenhausapotheke zur Verfügung gestellt werden, ist der dabei entstehende Gewinn nicht steuerpflichtig. Dieser ist vielmehr Teil des Zweckbetriebs (Finanzgericht [FG] Münster, Urteil vom 23.2.2012, Az: 9 K 4639/10, Abruf-Nr. 121497 ). |
Der gegenteiligen Auffassung des Finanzamts, das in dem aus der Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich stammenden Überschuss einen (steuerpflichtigen) Gewinn aus einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§§ 14, 64 Abgabenordnung) sah, folgte das FG nicht. Es sah die Zytostatika-Abgabe als Bestandteil der einheitlichen Krankenhausleistung „ambulante Behandlung“ und rechnete diese wie die Behandlung selbst dem Zweckbetrieb zu. Es sei nicht schlüssig, warum die Abgabe der Zytostatika im Rahmen ambulanter Therapien anders beurteilt werden sollte als die Abgabe von Zytostatika an stationär behandelte Patienten.
Hinweis | Wegen der grundsätzlichen Bedeutung wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen und eingelegt (Az: I R 31/12). Dass die Abgabe von Zytostatika im ambulanten Bereich umsatzsteuerbefreit erfolgen kann, hatte das FG Münster bereits mit Urteil vom 12. Mai 2011 festgestellt (Az: 5 K 435/09, Revision beim OVG NRW, Az: V R 19/11).