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  • · Fachbeitrag · Geringfügig Beschäftigte

    Minijobs im Privathaushalt werden gefördert

    von Steuerberater Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg

    | Heutzutage ist es keine Seltenheit mehr, dass beide Partner berufstätig sind. Da für die Hausarbeit kaum Zeit bleibt, liegt es nahe, eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis zu beschäftigen. Der Beitrag stellt die rechtlichen Grundlagen vor und zeigt auf, dass sich eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung „unter dem Strich“ sogar finanziell rechnen kann. |

     

    Doppelte Begünstigung

    Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Zum einen werden auf das Arbeitsentgelt mit 14,44 Prozent vergleichsweise geringe Pauschalabgaben erhoben. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aus dem geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis steuerlich geltend machen (§ 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Auf Antrag ermäßigt sich seine tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um jährlich 510 Euro.

     

    Hinweis | Im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Hierzu gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.