· Fachbeitrag · Geringfügig Beschäftigte
Minijobs im Privathaushalt werden gefördert
von Steuerberater Dipl.-Bw. (FH) Thorsten Normann, Olsberg
| Heutzutage ist es keine Seltenheit mehr, dass beide Partner berufstätig sind. Da für die Hausarbeit kaum Zeit bleibt, liegt es nahe, eine Haushaltshilfe auf 450-Euro-Basis zu beschäftigen. Der Beitrag stellt die rechtlichen Grundlagen vor und zeigt auf, dass sich eine sozialversicherungsrechtliche Anmeldung „unter dem Strich“ sogar finanziell rechnen kann. |
Doppelte Begünstigung
Minijobs in Privathaushalten werden vom Gesetzgeber besonders gefördert. Zum einen werden auf das Arbeitsentgelt mit 14,44 Prozent vergleichsweise geringe Pauschalabgaben erhoben. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber die Aufwendungen aus dem geringfügigen haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis steuerlich geltend machen (§ 35a Abs. 1 Einkommensteuergesetz). Auf Antrag ermäßigt sich seine tarifliche Einkommensteuer um 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens jedoch um jährlich 510 Euro.
Hinweis | Im Rahmen eines haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnisses werden Tätigkeiten ausgeübt, die einen engen Bezug zum Haushalt haben. Hierzu gehören unter anderem die Zubereitung von Mahlzeiten im Haushalt, die Reinigung der Wohnung des Steuerpflichtigen, die Gartenpflege und die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern sowie von kranken, alten oder pflegebedürftigen Personen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € / Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig