· Fachbeitrag · Gesetzgebung
Wachstumschancengesetz: Von diesen Verbesserungen profitieren Apotheker
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Die Hängepartie zwischen Bundesrat und Bundestag wurde am 22.03.2024 beendet und das Wachstumschancengesetz am 27.03.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet. Auch wenn das bisher vorgesehene Entlastungsvolumen deutlich abgespeckt und viele Maßnahmen gestrichen wurden, enthält das Gesetz noch immer deutlich spürbare Verbesserungen für Apotheker. AH zeigt, welche das sind und wie Sie davon profitieren können. |
Elektrofahrzeuge bis 70.000 Euro sind privilegiert
Nutzt der Apotheker einen Firmenwagen auch privat, unterliegt die private Mitbenutzung als Entnahme der Besteuerung. Wird kein Fahrtenbuch geführt, ist für jeden Monat 1 Prozent des Bruttolistenneupreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 Einkommensteuergesetz [EStG]). Hinzu kommen monatlich nicht abziehbare Betriebsausgaben in Höhe von 0,03 Prozent des Bruttolistenneupreises für jeden Kilometer der einfachen Entfernung zwischen der Apotheke und der Wohnung, wenn der Apotheker das Fahrzeug auch für diese Fahrten nutzt (§ 4 Abs. 5 Nr. 6 EStG).
Der Staat will aber die Elektromobilität fördern. Deshalb wird der Bruttolistenneupreis bei reinen E-Fahrzeugen halbiert, was effektiv zu einer Halbierung der Steuerbelastung infolge der privaten Mitbenutzung führt. Sollte sich der Bruttolistenneupreis auf maximal 60.000 Euro belaufen, wird dieser sogar nur mit einem Viertel angesetzt. Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Grenze nun rückwirkend für alle ab dem 01.01.2024 angeschafften E-Fahrzeuge auf 70.000 Euro angehoben. Für bereits vor dem 01.01.2024 angeschaffte E-Fahrzeuge bleibt es hingegen bei der Grenze von 60.000 Euro.
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