27.03.2017 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Aktientausch mit Barabfindung: Keine Besteuerung bei „Altaktien“
| Wird bei einem Aktientausch zusätzlich ein Barausgleich gezahlt, unterliegt dieser der Einkommensteuer. Diese Vorschrift wurde mit der Abgeltungsteuer eingeführt und ist erstmals auf nach dem 31.12.2008 zufließende Kapitalerträge anzuwenden. Wurden die eingetauschten Aktien jedoch vor Einführung der Abgeltungsteuer erworben und länger als ein Jahr gehalten (alte Spekulationsfrist), unterliegt die Barabfindung nicht der Besteuerung (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 20.10.2016, Az. VIII R 10/13, Abruf-Nr. 191347 ). |
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