23.04.2015 · Fachbeitrag · Kapitalanlagen
Auch bei der Günstigerprüfung kein Abzug von Werbungskosten
| Bei der sogenannten Günstigerprüfung kommt nicht der Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent zur Anwendung, sondern der (niedrigere) persönliche Regelsteuersatz. Auch hier ist der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ausgeschlossen, sodass nur der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro gewährtwird (Bundesfinanzhof [BFH], Urteil vom 28.1.2015, Az. VIII R 13/13, Abruf-Nr. 175457 ). |
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