· Fachbeitrag · Kindergeld
Ferienjob kann Kindergeld gefährden
| Viele Schüler oder Studenten nutzen die Ferienzeit oder die vorlesungsfreien Wochen dazu, ihren Geldbeutel aufzubessern. Allerdings kann sich allzu viel Fleiß beim Kindergeld negativ auswirken. Davor warnt der Deutsche Steuerberaterverband (DStV, Mitteilung vom 26.6.2012). |
Mit Wirkung ab 2012 wurde zwar die Hinzuverdienstgrenze von 8.004 Euro gestrichen. Bei volljährigen Kindern, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und zum Beispiel eine Ausbildung absolvieren oder sich in einer Übergangszeit von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befinden, ist aber dennoch Vorsicht geboten: Nach Abschluss einer ersten Berufsausbildung oder eines Erststudiums werden diese Kinder nämlich nur dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, die ihre Zeit und Arbeitskraft überwiegend in Anspruch nimmt.
Von dieser Beschränkung ausgenommen ist eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit. Auch Tätigkeiten in einem Ausbildungsverhältnis oder geringfügige Beschäftigungsverhältnisse sind unschädlich. Die 20-Stunden-Grenze darf in höchstens zwei Monaten pro Jahr überschritten werden. Bedingung hierfür ist allerdings, dass diese Grenze im Jahresdurchschnitt insgesamt wieder eingehalten wird (Bundesfinanzministerium, Schreiben vom 7.12.2011, Az: IV C 4 - S 2282/07/0001-01).
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Würde ein volljähriges Kind nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung während der Semesterferien vom 1. Juli bis 30. September 2012 vollzeiterwerbstätig sein, wäre diese Erwerbstätigkeit als schädlich einzustufen. Dies gilt auch, wenn die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreiten würde. Die negative Folge: Für die Monate Juli bis September entfällt der Anspruch auf Kindergeld. |
Hinweis | Für Minderjährige gelten beim Kindergeld keine zeitlichen Begrenzungen.