· Fachbeitrag · Lohnsteuer
Bewirtung von Mitarbeitern beim Mittagstisch ‒ das gilt steuerlich
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Ein Apothekeninhaber besucht jeden Mittwoch in der Mittagspause ein Restaurant, das sich in der Nähe seiner Apotheke befindet. An dem Restaurantbesuch dürfen auch die eigenen Mitarbeiter teilnehmen, wenn es Gesprächsbedarf gibt. Das Essen der Mitarbeiter übernimmt dann der Apotheker. Ob es sich bei dem Vorteil durch die Essensgewährung für die Arbeitnehmer um Arbeitslohn handelt, erfahren Sie in diesem Beitrag. |
Die Spielregeln für die Bewirtung
Die Bewirtung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber führt zu Arbeitslohn, wenn die Bewirtung im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers anzusehen ist. Der Vorteil stellt damit grundsätzlich immer Arbeitslohn dar.
Kein steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn liegt nur dann vor, wenn es sich bei der Bewirtung um eine Mahlzeit im ganz überwiegend betrieblichen Interesse des Arbeitgebers handelt. Hierzu zählen (R 8.1 Abs. 8 Nr. 1 Lohnsteuerrichtlinie [LStR])
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