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  • · Fachbeitrag · Lohnsteuer

    Gesundheitsförderung für Mitarbeiter wird staatlich unterstützt

    | Freiwillige Sonderzahlungen werden als steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn versteuert, sodass oft fast die Hälfte an den Fiskus fließt. Eine steuerfreie Alternative ist die betriebliche Gesundheitsförderung ( § 3 Nr. 34 Einkommensteuergesetz [EStG]). |

     

    Begünstigte Maßnahmen

    Steuerfrei sind Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieblichen Gesundheitsförderung, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung und Zielgerichtetheit den Anforderungen der §§ 20 und 20a Sozialgesetzbuch [SGB] V genügen. Unter § 20 SGB V fallen Maßnahmen der Primärprävention wie zum Beispiel die Reduzierung von Bewegungsmangel oder Vorbeugung/Reduzierung gesundheitlicher Risiken durch Bewegungsprogramme und Ernährung. § 20a SGB V erfasst Leistungen zur Gesundheitsförderung im Betrieb, die der Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen des Bewegungsapparats dienen, oder die gesundheitsgerechte Mitarbeiterführung. Konkret sind zum Beispiel begünstigt:

     

    • Teilnahme an einem Rückengymnastikkurs oder Yoga