24.03.2015 · Fachbeitrag · Lohnsteuer
Rabatte von dritter Seite und Arbeitslohn
| Rabatte, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, gehören zum Arbeitslohn, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung der Rabatte aktiv mitgewirkt hat. Das Bundesministerium der Finanzen erläutert aktuell, wann es von einer aktiven Mitwirkung ausgeht (Schreiben vom 20.1.2015, Az. IV C 5 – S 2360/12/10002, Abruf-Nr. 143700 ). |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig