· Fachbeitrag · Schenkungsteuer
Gemeinschaftskonto kann für Eheleute zur Steuerfalle werden
| Zahlt ein Ehegatte hohe Beträge auf ein Gemeinschaftskonto (sogenanntes Oder-Konto) der Eheleute ein, kann dies zu einer der Schenkungsteuer unterliegenden Zuwendung an den anderen Ehegatten führen (Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 23.11.2011, Az: II R 33/10, Abruf-Nr. 121218 ). Das Finanzamt muss jedoch anhand objektiver Tatsachen nachweisen, dass der Ehegatte im Verhältnis zum einzahlenden Ehegatten tatsächlich und rechtlich frei zur Hälfte über das eingezahlte Guthaben verfügen kann. |
Je häufiger der nicht einzahlende Ehegatte auf das Guthaben des Oder-Kontos zugreift, um eigenes Vermögen zu schaffen, umso stärker spricht dies nach Ansicht des BFH dafür, dass er zu gleichen Teilen am Guthaben berechtigt ist. Erfolgen derartige Kontozugriffe allerdings nur im Einzelfall, kann dies darauf hindeuten, dass sich die Zuwendung des einzahlenden Ehegatten an den anderen Ehegatten auf diesen Betrag beschränkt und nicht einen hälftigen Anteil am gesamten Guthaben betrifft.
PRAXISHINWEIS | Apotheker sollten die Handhabung auf einem Ehegattenkonto gelegentlich überprüfen. Bei der Errichtung eines Ehegattenkontos können schriftliche Vereinbarungen über die Beteiligung der Ehegatten empfehlenswert sein. |