· Fachbeitrag · Steuerentlastung 2022
Mehr Bürokratie durch die Energiepreispauschale und die Korrektur von Lohnabrechnungen
von Dipl.-Finanzwirt, M. A. (Taxation), Daniel Denker, Oldenburg und Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage, steuer-webinar.de
| Auf Apotheker kommt im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes, das am 20.05.2022 vom Bundesrat gebilligt wurde, bürokratische Mehrarbeit zu. Sie haben u. a. ihren Arbeitnehmern im September 2022 eine Energiepreispauschale von 300 Euro auszuzahlen und die Lohnabrechnungen seit Januar 2022 aufgrund eines erhöhten Grundfreibetrags und Arbeitnehmer-Pauschbetrags zu korrigieren. |
Die Energiepreispauschale von 300 Euro im September 2022
Zur Abmilderung der enormen Belastungen aufgrund gestiegener Energiepreise wurde eine Energiepreispauschale in Höhe von einmalig 300 Euro eingeführt. Anspruch auf die Pauschale haben alle unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmer, wenn sie zumindest zeitweise im Jahr 2022 in einem aktiven Arbeitsverhältnis stehen (z. B. Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Auszubildende und Minijobber). Ebenfalls sind alle unbeschränkt steuerpflichtigen Personen mit Gewinneinkünften (§§ 13, 15 und 18 Einkommensteuergesetz [EStG]) anspruchsberechtigt. Deshalb erhält auch der Apotheker die Pauschale.
Auszahlung der Energiepreispauschale durch den Apotheker
Arbeitnehmern wird die Energiepreispauschale von ihrem Arbeitgeber ausgezahlt (§ 117 EStG), wenn sie am 01.09.2022
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