28.08.2013 · Fachbeitrag · Steuererklärung
Pflegepauschbetrag auch bei Pflege im EU-/EWR-Ausland
| Weisen Sie nach, dass Sie eine pflegebedürftige Person in deren Wohnung in Deutschland pflegen, steht Ihnen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Diese steuerliche Vergünstigung ist ab 2013 auf Wohnungen der Pflegeperson ausgedehnt worden, die sich im EU-/EWR-Ausland befinden (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz). Dazu gehören inklusive Deutschland 28 EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Pflegepauschbetrag setzt jedoch voraus, dass Sie die Pflegebedürftigkeit der im EU-/EWR-Ausland unterstützten Person nachweisen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AH Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 18,40 € Monat
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig