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  • 28.08.2013 · Fachbeitrag · Steuererklärung

    Pflegepauschbetrag auch bei Pflege im EU-/EWR-Ausland

    | Weisen Sie nach, dass Sie eine pflegebedürftige Person in deren Wohnung in Deutschland pflegen, steht Ihnen ein Pflegepauschbetrag von 924 Euro zu, wenn Sie dafür keine Einnahmen erhalten. Diese steuerliche Vergünstigung ist ab 2013 auf Wohnungen der Pflegeperson ausgedehnt worden, die sich im EU-/EWR-Ausland befinden (§ 33b Abs. 6 Einkommensteuergesetz). Dazu gehören inklusive Deutschland 28 EU-Staaten sowie Norwegen, Island und Liechtenstein. Der Pflegepauschbetrag setzt jedoch voraus, dass Sie die Pflege­bedürftigkeit der im EU-/EWR-Ausland unterstützten Person nachweisen. |