· Fachbeitrag · Steuergestaltung
Mit pauschalen Betriebsausgaben Steuern sparen
von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels, Hage
| Betriebsausgaben mindern den Gewinn der Apotheke und damit auch die effektive Steuerbelastung. Das Lukrative: Es gibt viele Pauschalen für Betriebsausgaben, die Apotheker einfach und unbürokratisch nutzen können ‒ auch rückwirkend für 2023. Im Zuge der Erstellung der Einkommensteuererklärung für 2023 sollte deshalb geprüft werden, ob alle potenziellen Pauschalen auch tatsächlich ausgenutzt wurden. AH erläutert, wo sich insbesondere Steuersparpotenzial ergibt. |
Das betriebliche E-Fahrzeug
Viele Apotheker haben sich bereits dazu entschieden, als Firmenwagen keinen normalen Verbrenner, sondern ein reines Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug zu nutzen. Das Problem: Bei einem Verbrenner können die Spritkosten problemlos als Betriebsausgabe geltend gemacht werden. Bei einem (Hybrid-)Elektrofahrzeug erfolgt der Ladevorgang hingegen oft am privaten Stromanschluss des Apothekers. Aber auch dieses Problem lässt sich lösen.
Wer es kompliziert aber genau möchte, beruft sich auf die Randziffer 19 des BMF-Schreibens vom 05.11.2021 (BStBl I 21, 2205). Hiernach kann der betriebliche Nutzungsanteil an den ansonsten privaten Stromkosten mithilfe eines gesonderten Stromzählers (stationär oder mobil) nachgewiesen werden. Aufzeichnungen über drei Monate genügen, um den Betrag auch für die Folgemonate ansetzen zu können. Wer es einfach möchte, wendet die Randziffer 20 in Verbindung mit den Randziffern 23 und 24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020 (BStBl I 20, 972) an. Danach ist es zulässig, dass der Apotheker anstelle des im Einzelnen nachgewiesenen Ladestroms eine Pauschale als Betriebsausgabe absetzt. Bei der Höhe der Pauschale kommt es zum einen darauf an, ob es sich um ein Elektro- oder um ein Hybridelektrofahrzeug handelt und zum anderen, ob bei der Apotheke eine zusätzliche Lademöglichkeit besteht.
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