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  • · Fachbeitrag · Steuergestaltung

    Wichtige Jahresendmaßnahmen und ausgewählte Steuerstrategien 2014/2015

    von Dipl.-Finanzwirt (FH) Christian Freischlader, Steuerberater, Dr. Schmidt und Partner, Koblenz/Dresden/München/Oberhausen

    | Mit den richtigen Gestaltungsüberlegungen und Weichenstellungen im Dezember 2014 können Steuererentlastungen begründet bzw. vorgezogen werden und die Liquidität sowie reibungslose Abläufe in der Apotheke gesichert werden. Der folgende Beitrag soll Ihnen als Apotheker, Arbeitgeber und Privatperson als Orientierungshilfe dienen und stellt ausgewählte Praxishinweise zusammen. |

    Antragsveranlagung für Studierende

    Sofern lediglich Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit oder gar keine Einkünfte erzielt wurden, läuft die Abgabefrist für Einkommensteuererklärungen des Jahres 2010 am 31. Dezember 2014 ab. Eine weitere sogenannte Ablaufhemmung existiert hier nicht. Gerade in letzterem Fall entfaltet diese Abgabefrist Wirkung für Apothekerkinder, die noch im Jahr 2010 ein Studium bestritten haben. Die Studienkosten können nämlich als Werbungskosten geltend gemacht werden, ohne dass dafür erzielte Einnahmen erforderlich sind. Daraus kann ein entsprechender Verlustvortrag generiert werden, der sich über die Studienzeit jährlich weiter aufbaut und in den ersten Jahren der Einkunftserzielung mit den Einnahmen verrechnet wird. Dadurch entstehen Steuervorteile. Nicht festgestellte Verluste können aufgrund des Zu- und Abflussprinzips in späteren Jahren nicht nachträglich berücksichtigt werden.

     

    PRAXISHINWEIS | Nach Meinung der Finanzverwaltung sind die Ausgaben für ein Erststudium nicht als Werbungskosten absetzbar. Dies sei verfassungswidrig, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) und die Richter legten diese Frage nun dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vor (BFH, Beschlüsse vom 17.7.2014, Az. VI R 2/12, Abruf-Nr. 172681; Az. VI R 8/12, Abruf-Nr. 143275 und andere). Sofern die Finanzverwaltung den Werbungskostenabzug und damit die Verlustfeststellung versagt, sollte gegen den Bescheid mit Verweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens beantragt werden.